Satzung des SJV

§ 1 - Name und Sitz des Verbandes

Der „Saarländische Journalistenverband e.V. (SJV), Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten“, ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Saarbrücken. Er ist Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV), Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten.

§ 2 - Aufgaben und Ziele des Verbandes

2.1 Der SJV ist der Zusammenschluss von hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten im Saarland.

2.2 Darüber hinaus organisiert der SJV Kolleginnen und Kollegen, die im Redaktionsbereich beschäftigt sind oder ihm unmittelbar zuarbeiten.

2.3 Seine Aufgaben sind Wahrnehmung und Förderung aller beruflichen und sozialen Interessen der Journalistinnen und Journalisten.

2.4 Bei juristischen Auseinandersetzungen übernimmt der SJV auf Beschluss des Vorstandes und nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung[1] die rechtliche Vertretung seiner Mitglieder.

2.5 Der SJV tritt für die Sicherung der freien Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien ein.

2.6 Er nimmt sich der Förderung des journalistischen Nachwuchses an.

2.7 Der SJV schließt Tarifverträge und andere Kollektivvereinbarungen ab. Er bekennt sich zu den Mitteln des Arbeitskampfes. Dabei gilt die Streikordnung des DJV[2].

2.8 Der SJV kann zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben auch Mitglied anderer juristischer Personen werden oder andere juristische Personen finanziell unterstützen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstandes zur Aufgabenerfüllung dienlich ist. Dies gilt insbesondere für den Deutschen Journalisten-Verband, andere DJV-Landesverbände und von ihnen gebildete juristische Personen.

§ 3 – Mitgliedschaft

3.1 Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder besitzen das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht, wenn sie mindestens sechs Monate Mitglied des Verbandes sind und ihre Beiträge gezahlt haben. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie sind jedoch für Arbeitsausschüsse und Kommissionen wählbar, soweit dadurch die Gegnerfreiheit nicht gefährdet ist. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

3.1.1 Ordentliche Mitgliedschaft:

Ordentliches Mitglied im SJV kann nur werden, wer entsprechend den Kriterien des DJV Berufsbildes hauptberuflich journalistisch tätig ist und/oder die Bedingungen der Aufnahmerichtlinien des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V. (DJV) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Als ordentliches Mitglied kann auch aufgenommen werden, wer hauptberuflich im Redaktionsbereich tätig ist oder diesem unmittelbar zuarbeitet.

3.1.2 Außerordentliche Mitglieder:

Außerordentliche Mitglieder können Mitarbeiter von Pressestellen werden, die nicht ausschließlich journalistisch tätig sind. Außerordentliche Mitglieder können außerdem Studierende mit dem Berufsziel Journalismus für die Dauer von höchstens 5 Jahren werden. Ferner kann als außerordentliches Mitglied im SJV verbleiben, wer durch einen Beschäftigungswechsel nicht mehr die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllt.

3.1.3 Ehrenmitgliedschaft:

Die Ehrenmitgliedschaft kann an Journalistinnen und Journalisten verliehen werden, die sich um den Verband oder den Journalismus verdient gemacht haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes

3.2 Über die Mitgliedschaft im SJV entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3.3 Auf Antrag kann die Mitgliedschaft vorübergehend ruhen. Während dieser Zeit ruhen auch die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Darüber entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Bei ruhender Mitgliedschaft ist der Mindestbeitrag zu zahlen.

3.4 Mitgliedern, die wegen Übernahme eines öffentlichen Amtes, eines politischen Mandats, einer Lehrtätigkeit oder aus anderen Gründen nicht mehr regelmäßig journalistisch tätig sind, kann der Landesvorstand die Fortsetzung der Mitgliedschaft bewilligen.

Mitglied kann ferner bleiben wer:

a) nach einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit arbeitslos geworden ist, dies für die Dauer von maximal drei Jahren,
b) sich nach hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit im Ruhestand befindet,
c) wegen Wehr- oder Ersatzdienst vorübergehend keine journalistische Tätigkeit ausübt,
d) sich in der Elternzeit befindet für die Dauer von bis zu fünf Jahren.

§ 4 - Ende der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
b) Wechsel in einen anderen DJV-Landesverband
c) Ausschluss
d) Tod.

4.2 Der Austritt kann schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahrs erklärt werden. Beim Austritt ist der Presseausweis unverzüglich zurückzugeben.

4.3 Ausschluss:

4.3.1 Durch Beschluss des Vorstandes wird ein Mitglied ausgeschlossen, wenn es trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag mehr als sechs Monate lang nicht gezahlt hat. Die Mahnung hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen, der Ausschluss wird zum Ende des auf den Beschluss folgenden Monats wirksam.

4.3.2 Ein Ausschluss durch den Vorstand ist auch möglich, wenn gegen journalistische Grundregeln besonders schwer verstoßen wurde (etwa Plagiat oder wissentlich falsche Berichterstattung) oder wegen verbandsschädigenden Verhaltens. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Widerspruch bei der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Erfolgt kein Widerspruch wird der Ausschluss zum Ende des auf den Beschluss folgenden Monats wirksam.

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

5.1 Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlen.

Bei halbjährlicher Zahlungsweise sind die Beiträge bis zum 31. März bzw. bis zum 30. September zu zahlen, bei jährlicher Zahlungsweise bis zum 30. Juni.

5.2 Die Zahlung erfolgt auf das Beitragskonto des SJV und zwar grundsätzlich per Bankeinzug. Kann dies aus Gründen, die bei dem Mitglied liegen, nicht erfolgen, hat es die daraus entstehenden Kosten selbst zu tragen.

5.3 Der Vorstand kann im Einzelfall gemäß der Beitragsordnung aus sozialen Gründen den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Die Beitragsminderung beschließt der Vorstand nach der Vorlage eines formlosen Antrags des Mitglieds und entsprechender Nachweise gemäß Beitragsordnung. Der Antrag muss schriftlich oder in Textform über die Geschäftsstelle erfolgen.

5.4 Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6 - Organe des Verbandes

6.1 Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand.

6.2 Organmitglieder und Mitglieder der Fachgruppen und Kommissionen sind ehrenamtlich tätig. Entschädigungen - auch pauschaler Art für entstandenen Zeitaufwand - sind im Rahmen des Etatansatzes zulässig.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet als Präsenzversammlung oder als Versammlung in virtueller Form ohne Anwesenheit der Mitglieder an demselben Ort (Online-Versammlung) statt. Sie muss in besonderen Fällen auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, das auch Geschäftsjahr ist, durchzuführen.

7.2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik. Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für

- a) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
- b) die Entlastung des Vorstandes aufgrund der Prüfungsberichte, der Überprüfung der Jahresrechnung und der sonstigen Einrichtungen des Verbandes,
- c) die Wahl des Vorstandes,
- d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- e) die Wahl der Delegierten zum DJV-Verbandstag für zwei Jahre,
- f) die Bestätigung von Fachgruppen-Sprechern für zwei Jahre,
- g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- h) den Ausschluss eines Mitglieds, wenn dieses dem Ausschluss nach § 4.3.2 widersprochen hat,
- i) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
- j) die Verabschiedung bzw. Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit,
- k) die Verabschiedung der Richtlinien der sozialen Hilfskasse,
- l) die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
- m) die Auflösung des Verbandes nach § 10.

7.3 Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung nach § 7.1 S. 2. Eine Online-Versammlung darf nur vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Rede- und das Stimmrecht, gewahrt werden können. Die notwendigen Vorkehrungen hat der Vorstand zu treffen. Technische Störungen bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Online-Versammlung führen nicht zur Unwirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, es sei denn, der Vorstand verletzt vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten nach Satz 3.

7.4 Der Termin der Mitgliederversammlung ist einen Monat im Voraus auf der Seite https://www.djv-saar.de/ bekanntzugeben. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aufzustellen und zugleich mit der Einladung und den rechtzeitig eingereichten Anträgen allen Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in Textform bekannt zu geben.

7.5 Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich oder in Textform an den Vorstand einzureichen. Die vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der online oder in Präsenz anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.6 Anträge zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Dies gilt auch bei Satzungsänderungen. Insoweit erstreckt sich das Antragsrecht auf Erweiterungen, Einschränkungen und Streichungen von Satzungsbestimmungen, zu denen fristgerecht (Abs. 4) Anträge gestellt worden sind oder deren Änderung infolge zuvor beschlossener Satzungsänderungen auf Grund des Sachzusammenhangs unerlässlich wird.

7.7 Anträge zu Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

7.8 Die Wahl der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt geheim und in getrennten Abstimmungen. Bei mehreren Vorschlägen gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Wird diese nicht erreicht, so ist ein weiterer Wahlgang notwendig. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann bei nur einem Wahlvorschlag per Akklamation abgestimmt werden. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang. Dies gilt auch bei allen anderen Abstimmungen.

7.9 Für die Entlastung des alten Vorstandes sowie für den Wahlvorgang „Neuwahl“ und „Wahl des Vorstandes“ ist aus der Mitte der Versammlung ein/e Versammlungsleiter/in zu wählen, der/die zwei Wahlhelfer/innen zur Unterstützung bittet.

7.10 Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem /der Vorsitzenden und vom Schriftführer / von der Schriftführerin abzuzeichnen ist.

§ 8 - Der Vorstand

8.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- Vorsitzende / Vorsitzender
- zwei stellvertretende Vorsitzende
- Schriftführerin / Schriftführer
- Schatzmeisterin / Schatzmeister
- bis zu vier Beisitzerinnen / Beisitzer.

8.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und ihre Wahl angenommen haben.

8.3 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Vorstandssitzungen finden als Präsenzsitzungen oder als Sitzungen in virtueller Form (Online-Versammlung) statt. In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Beschluss auch schriftlich oder in Textform fassen. Die Einladung ergeht durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch eine/n ihrer/seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder durch den Schatzmeister / die Schatzmeisterin. Sie soll in der Regel schriftlich oder in Textform erfolgen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern, die auch die Form und den Termin der Sitzung verlangen können, muss der Vorstand einberufen werden,

8.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er bestimmt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien die Verbandspolitik; er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern; ihm obliegt die verantwortliche Aufsicht über die sozialen Einrichtungen des Verbandes.

8.5 Der Vorstand kann Beauftragte für Fachgruppen benennen, sofern diese nicht regelmäßig zusammenkommen und ihre Sprecher wählen. Die Beauftragung bzw. die Wahl muss von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

8.6 Zu den Aufgaben und Befugnissen des Vorstandes gehören insbesondere:

a) Aufstellung des Etatvoranschlages;
b) Rechnungslegung und Erstattung des Jahresberichts;
c) die Erledigung der laufenden Anträge;
d) Einberufung des erweiterten Vorstands, der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie Festsetzung der Tagesordnung und Festlegung von Termin und Ort im Benehmen mit dem erweiterten Vorstand;
e) Bildung von Fachgruppen auf Vorschlag von Mitgliedern;
f) Bildung von Kommissionen mit zeitlich begrenztem Auftrag (Projekte);
g) Benennung von Mitgliedern zur Vertretung des SJV in anderen Organisationen;
h) Richtlinien für die Vertretung von SJV-Gesellschaftsanteilen, Mitgliedschaftsrechten oder dergleichen;
i) Weisungen an die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer;
j) Einstellung und Entlassung der in der Geschäftsstelle auf Dauer tätigen Personen;
k) Beschluss über Verbandsordnungen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

8.7 Die/der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie/er kann ihre/seine Vertretung bei innerverbandlichen Angelegenheiten auf die Stellvertreterinnen/Stellvertreter und auf den Schatzmeister / die Schatzmeisterin übertragen.

§ 9 Erweiterter Vorstand

9.1 Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand die Sprecher der Fachgruppen an. Er entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen in grundsätzlichen Fragen der Verbands- und Medienpolitik und beschließt Anträge an die Mitgliederversammlung. Zu diesen Sitzungen sind auch die vom SJV in die Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks sowie in den Deutschen Presserat oder sonstige Einrichtungen der journalistischen Selbstkontrolle entsandten Mitglieder einzuladen; sie haben beratende Stimme.

9.2 Zur Neuaufnahme von Mitgliedern und in sonstigen Angelegenheiten, die einzelne Fachgruppen betreffen, können die jeweiligen Fachgruppensprecherinnen/-sprecher dem Vorstand Empfehlungen geben. Folgt der Vorstand einer Empfehlung nicht, entscheidet der erweiterte Vorstand abschließend. Die Sprecher/innen der Fachgruppen sind deshalb rechtzeitig vor der Beschlussfassung im Vorstand über solche Angelegenheiten zu informieren.

§ 10 - Auflösung des Verbandes

10.1 Die Auflösung des Verbandes kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Ist die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine innerhalb von 14 Tagen einzuberufende neue Mitgliederversammlung unbeschadet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschließen.

10.2 In dieser Versammlung ist auch ein Beschluss über die Verwendung des Verbandsvermögens herbeizuführen. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: anteilmäßige Aufteilung auf die Mitglieder, Übertragung an eine anerkannte soziale Einrichtung oder Einbringung in einen Fonds zur Unterstützung von notleidenden Journalistinnen und Journalisten.

10.3 Die Liquidation ist vom Verband vorzunehmen.

Saarbrücken, den 15.03.1990
Geändert am 11.03.1996
Geändert am 18.03.2005
Geändert am 19.06.2009
Geändert am 28.04.2012
Geändert am 08.06.2013
Geändert am 05.07.2014
Geändert am 21.05.2016
Geändert am 16.06.2018
Geändert am 02.07.2022

[1] Einheitliche Rechtsschutzordnung der DJV-Landesverbände und des DJV in der jeweils geltenden Fassung https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/Der_DJV/DJV-Gremien/Einheitliche_Rechtsschutzordnung_Stand_09.2020.pdf

[2] in der jeweils geltenden Fassung.

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